Als Ihr Partner für die Erstellung der Heiz- und Nebenkostenabrechnung sind wir auch in der Lage, den von der Energieeinsparverordnung (EnEV) bei Neuvermietung oder Verkauf verlangten verbrauchsabhängigen Energieausweis zu erstellen, wie er nebenstehend als Muster zu sehen ist. Hierfür benötigen wir aber von Ihnen einige Angaben, ohne die wir den Ausweis nicht erstellen können. Der hierfür notwendige Erfassungsbogen kann einfach per PDF herunter geladen werden. (Erfassungsbogen.pdf)

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 ist seit dem 1. Mai 2014 gültig. Die Novellierung der Verordnung hat zum Ziel, den Energiebedarf von Gebäuden zu reduzieren.

Diese Angaben aus dem Energieausweis sind für die Immobilienanzeige für Wohngebäude zwingend notwendig:

  • Art des Energieausweises (verbrauchs- oder bedarfsorientiert)
  • Endenergiekennwert (in kWh/m2 a)
  • die Energieeffizienzklasse (A+ bis H)
  • der wesentliche Energieträger für Heizung (z. B. Öl, Gas usw.)
  • das Baujahr des Gebäudes (z. B. 1996) und

Auch für alle Nichtwohngebäude, für die ab dem 01.05.2014 ein Energieausweis ausgestellt wurde, muss verpflichtend in Immobilienanzeigen folgendes stehen:

  • Art des Energieausweises (verbrauchs- oder bedarfsbasiert),
  • Endenergiekennwert (in kWh/m²a) getrennt für Heizung und Strom und der wesentliche Energieträger für Heizung (z. B. Gas)

Es gibt den bedarfs- und verbrauchsorientierten Energieausweis.

Bis zum 01.Oktober 2008 gilt die Wahlfreiheit zwischen den bedarfs- und den verbrauchs-

orientierten Energieausweis.

Zunächst einmal galt bis zum 30.09.08 für alle Eigentümer die völlige Wahlfreiheit zwischen dem bedarfs- und verbrauchsbasiertem Energieausweis.

Eine Ausnahme gilt danach nur für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die ein Bauantrag vor dem 01.11.77 gestellt wurde. Hierfür sind dann ab dem 01.10.08 ausschließlich bedarfsorientierte Energieausweise zulässig, es sei denn, beim Bau selbst oder durch spätere Modernisierungsmaßnahmen  wird mindestens das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht.

Für Wohngebäude bis Baujahr 1965 sind Energieausweise ab dem 01.07.08 verpflichtend, für alle anderen Wohngebäude ab dem 01.01.09. Für Nichtwohngebäude begann die Verpflichtung ab dem 01.07.09. Der von uns verbrauchsorientierte ausgestellte Energieausweis hat eine Gültigkeit von 10 Jahren. (PDF)

Schon bei der Besichtigung von Immobilien muss dem potenziellen Käufer oder Mieter der Energieausweis vorgelegt werden. Nach Vertragsabschluss wird der Energieausweis oder eine Kopie dessen dem Käufer oder Mieter zugestellt. Keinen Anspruch auf einen Energieausweis haben Mieter mit bestehenden Mietverträgen.

Behördlich genutzte Gebäude ab 250 m² Nutzfläche und starkem Publikumsverkehr müssen den Energieausweis öffentlich aushängen.

Gebäude ohne behördliche Nutzung mit starkem Publikumsverkehr (wie z. B. Läden, Hotels, Kaufhäusern, Restaurants oder Banken) müssen ebenfalls der Aushangpflicht bei einer Nutzfläche von mehr als 500 m² nachkommen, sofern ein Energieausweis erstellt wurde.

Unter gewissen Voraussetzungen müssen für ein Gebäude zwei Energieausweise erstellt werden. Bei einer wohnähnlichen Nutzung von mindestens 90 % der Fläche wird ein Energieausweis für ein Wohngebäude ausgestellt. Eine nicht wohnähnliche Nutzung mit einem gesamten Flächenanteil von mehr als 10 % bedeutet die Ausstellung von zwei Energieausweisen: Einen Energieausweis für den Wohnbereich und einen für den Nichtwohnbereich.

Da die Energieeinsparverordnung nur für Gebäude gilt, deren Räume unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, sind keine Energieausweise notwendig, wenn ungeheizte oder ungekühlte Gebäude oder Räume verkauft und vermietet werden (z.B. Tiefgaragenplätze, Lagerräume). Des Weiteren sind folgende Gebäude von der Ausweispflicht befreit

  • Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als 4 Monaten im Jahr bestimmt sind
  • Kirchen
  • unter Denkmalschutz stehende Gebäude
  • Ferienhäuser und Ferienwohnungen
  • Abrissgebäude