• rund 230.000 Brände pro Jahr in deutschen Haushalten
  • jährlich ca. 60.000 Verletzte, 6.000 Schwerverletzte, 500 Tote, 450 Mio. € Sachschäden
  • 70% der Brände nachts; der Geruchssinn des Menschen ist im Schlaf nicht aktiv, ein Rauchmelder kann hier Leben retten
  • Bereits drei Atemzüge von Brandrauch können zum Tod führen, 95% aller Todesopfer sterben an Rauchvergiftung!
  • Knappe vier Minuten nach Brandentstehung gibt es keine Sicht mehr im Raum, nach nur zehn Minuten herrschen 300°C bis 1000°C im gesamten Raum
  • Gardinen, Tapeten, Teppiche oder 100g Schaumstoff in der Couch reichen aus, um eine tödliche Rauchvergiftung zu erzeugen

Die Anschaffungskosten (auch Mietkosten) sind nicht umlagefähig auf die Betriebskosten. Zumindest gibt es bisher keinen entsprechenden Zusatz in der Betriebskostenverordnung. Die Ausstattung gilt als Modernisierungsmaßnahme, eine Erhöhung der jährlichen Nettokaltmiete gemäß BGB ist mit bis zu 11% der Modernisierungskosten möglich.
Die konkrete Umlagefähigkeit der anfallenden Kosten ergibt sich aus dem Wohnraum- Mietvertrag in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung. Die Miete von Rauchwarnmelder ist lt. LG Magdeburg mit einem Urteil vom 27.09.2011 (1 S 171/11(051)) eine umlagefähige Position. Das LG Hagen ist hier anderer Auffassung: Die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern sind nicht als sonstige Betriebskosten auf die Mieter umlegbar, weil Ihnen Anmietung an die Stelle der nicht umlagefähigen Anschaffung tritt (LG Hagen, Urteil v. 4.3.2016, 1 S 198/15). Das BGH hat über so einen Fall bislang nicht entschieden, es steht hierzu auch noch nichts in der Betriebskostenverordnung.
Die jährlichen Wartungskosten können als „Sonstige Betriebskosten“ auf den Mieter umgelegt werden. Das gilt auch ohne qualifizierte Umlagevereinbarung im Mietvertrag, wenn die Wohnung nach Vertragsabschluss ausgestattet wurde.

In (fast) allen Bundesländern besteht eine Rauchmelderpflicht in Neu-, Um- als auch Bestandbauten, Sachsen wird für Bestandsgebäude wohl auch noch folgen. Gemäß DIN 14676 müssen mindestens das Schlaf- und Kinderzimmer sowie der Flurbereich ausgestattet werden. Die optimale Ausrüstung beinhaltet zudem noch das Wohnzimmer und Arbeitszimmer. Die Rauchmelder werden grundsätzlich an der Raumdecke verschraubt und müssen laut DIN 14676 möglichst zur Raummitte angebracht werden.